DLL Service GmbH · Rudolf-Diesel-Str. 2 · D-59425 Unna · Deutschland
Gültig ab: Juli 2026
Die vollständige, kommentierte Fassung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Deutsch/Englisch) stellen wir Ihnen als PDF-Dokument zur Verfügung. Maßgeblich ist die deutsche Fassung.
1. Begriffsbestimmungen
Ablieferung umfasst auch Auslieferung bei Lagergeschäften. Auftraggeber ist die Rechtsperson, die mit dem Spediteur abschließt. Diebstahlgefährdetes Gut beinhaltet Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren etc. Gefährliche Güter sind solche, von denen Gefahr für Personen oder Sachen ausgehen kann. Schnittstelle ist jede Übergabe oder Umladung. Vertragswesentliche Pflichten ermöglichen die Durchführung des Vertrags.
2. Anwendungsbereich
Die AGB gelten für alle Verkehrsverträge des Spediteurs als Auftragnehmer. Gesetzliche zwingende Bestimmungen gehen vor. Ausgeschlossen sind reine Verpackungsarbeiten, Umzugsgut und Schwer-/Großraumtransporte mit besonderen Genehmigungen.
3. Pflichten des Auftraggebers bei Auftragserteilung
Der Auftraggeber unterrichtet den Spediteur über alle wesentlichen Faktoren wie Adressen, Art des Gutes, zollrechtliche Verpflichtungen und technische Anforderungen. Bei gefährlichem oder wertvollem Gut ist rechtzeitig in Textform aufzuklären.
4. Rechte und Pflichten des Spediteurs
Der Spediteur wahrt die Interessen des Auftraggebers. Er setzt technisch einwandfreie Fahrzeuge und geschultes Personal ein. Die zollamtliche Abwicklung kann von einer Vollmacht abhängig gemacht werden. Umladeverbote oder Retouren sind nicht automatisch im Auftrag enthalten.
5. Kontaktperson, elektronische Kommunikation
Vertragsparteien benennen Kontaktpersonen. Datenaustausch per EDI ist abzusichern. Elektronisch erstellte Dokumente (Abliefernachweise) stehen schriftlichen Dokumenten absolut gleich.
6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten
Das Gut ist vom Auftraggeber sicher zu verpacken und haltbar zu kennzeichnen. Alte Etiketten sind zu entfernen. Packstücke sind so zu sichern, dass unbemerkter Zugriff unmöglich ist.
7. Ladungssicherungs- und Kontrollpflichten
Der Spediteur stellt die durchgehende Ladungssicherung sicher, auch bei mehreren Entladestellen. An jeder Schnittstelle wird auf Vollzähligkeit, Identität und äußerliche Schäden geprüft.
8. Quittung
Der Spediteur quittiert die Übernahme mit Vorbehalt bei vorgeladenen Einheiten. Er verlangt als Ablieferungsnachweis eine Quittung vom Empfänger. Alle Dokumente zur Auftragsdurchführung dienen als Quittung.
9. Weisungen
Weisungen des Auftraggebers nach Vertragsschluss sind zu beachten, sofern sie nicht den Betrieb oder andere Sendungen gefährden oder unverhältnismäßige Kosten verursachen.
10. Frachtüberweisung, Nachnahme
Eine Mitteilung „unfrei“ befreit den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Spediteur. Nachnahmeweisungen sind gesondert und schriftlich zu behandeln.
11. Lade- und Entladezeiten, Standgeld
Der Auftraggeber muss die Ladezeit einhalten (pauschal max. 2 Stunden für 40 t). Bei Überschreitung ist ein angemessenes Standgeld an den Spediteur zu zahlen.
12. Leistungshindernisse, höhere Gewalt
Leistungshindernisse durch unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse (Streik, Unruhen, höhere Gewalt) befreien für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht.
13. Ablieferung
Kann nicht rechtzeitig entladen werden, holt der Spediteur Weisung ein. Ist der Empfänger nicht da, darf an Angehörige oder Betriebsangehörige zugestellt werden. Kontaktlose Anlieferung gilt mit Bereitstellung als erfüllt.
14. Auskunfts- und Herausgabepflicht
Der Spediteur informiert über den Geschäftsstand und händigt alle Unterlagen und erlangten Vorteile aus der Geschäftsführung an den Auftraggeber aus.
15. Lagerung
Lagerung erfolgt in eigenen oder fremden Lagerräumen. Der Spediteur pflegt und sichert die Flächen. Die Bestandsführung erfolgt per IT mit jährlicher Inventur. Fehlbestände werden sofort gemeldet.
16. Vergütung
Die vereinbarte Vergütung deckt alle vertraglichen Leistungen ab. Kalkulationsfehler gehen zu Lasten des Kalkulierenden; Nachforderungen für vorhersehbare Kosten sind ausgeschlossen.
17. Aufwendungs- und Freistellungsansprüche
Erforderliche Aufwendungen (Zölle, Haverei, Detention) werden erstattet. Der Auftraggeber stellt den Spediteur von Forderungen Dritter frei, die dieser nicht zu vertreten hat.
18. Rechnungen, fremde Währungen
Vergütungsansprüche erfordern eine ordnungsgemäße Rechnung. Ausländische Währungen können nach amtlichem Kurs in Euro umgerechnet verlangt werden.
19. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber dem Spediteur ist nur zulässig mit fälligen, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.
20. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
Der Spediteur hat ein Pfandrecht an dem Gut. Die Androhungsfrist für den Pfandverkauf beträgt abweichend vom Gesetz eine Woche. Der Auftraggeber kann dies durch Sicherheitsleistung abwenden.
21. Versicherung des Gutes
Der Spediteur besorgt eine Transportversicherung nur auf ausdrücklichen Auftrag oder bei vermutetem Interesse (z. B. Angabe eines Warenwerts). Er handelt nach pflichtgemäßem Ermessen.
22. Haftung des Spediteurs
Die Haftung richtet sich nach dem Gesetz. Bei verschuldensabhängiger Haftung leistet der Spediteur Wert- und Kostenersatz. Schadensersatzansprüche gegen Dritte tritt er ab.
23. Haftungsbegrenzungen
Die Haftung für Güterschäden ist auf 8,33 SZR/kg begrenzt (2 SZR bei Seeeinschluss). Höchstgrenze je Schadenfall: 1,25 Mio. EUR. Für Vermögensschäden max. 125.000 EUR. Je Schadenereignis gesamt max. 2,5 Mio. EUR.
24. Haftung bei Lagerung
Bei Lagerung ist die Haftung auf 8,33 SZR/kg und max. 35.000 EUR je Schadenfall begrenzt. Bei Inventurdifferenzen max. 70.000 EUR pro Jahr. Höhere Haftung ist durch Wertdeklaration möglich.
25. Haftungsausschluss See-/Binnenschifffahrt
Der Spediteur haftet nicht für nautisches Verschulden der Besatzung, Feuer oder Explosion an Bord (§ 512 HGB und CMNI).
26. Außervertragliche Ansprüche
Alle genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen finden auch auf außervertragliche Ansprüche Anwendung.
27. Qualifiziertes Verschulden
Haftungsbegrenzungen entfallen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
28. Haftungsversicherung
Der Spediteur muss eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen unterhalten und dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
29. Haftung des Auftraggebers
Die Haftung des Auftraggebers aus §§ 414, 455, 468 HGB ist auf 200.000 EUR je Schadenereignis begrenzt, außer bei Personenschäden, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
30. Recht und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Unna, der Sitz der beauftragten Niederlassung der DLL Service GmbH.
31. Geheimhaltung
Beide Parteien behandeln nicht öffentliche Informationen vertraulich und nutzen diese nur zur Vertragsdurchführung. Dritte sind entsprechend zu verpflichten.
32. Compliance
Der Spediteur hält Mindestlohn, Arbeitszeiten, Drogenverbot und Gesetze ein. Beide Parteien achten Menschenrechte, Antikorruption, Umweltgesetze und den UN Global Compact.